Wir leisten Rechtshilfe bei Verletzungen durch einen Verkehrsunfall, dessen Folge eine schmerzhafte Gesundheitsbeeinträchtigung als auch der Tod eines Menschen sein kann. Die Rechtsvorschriften sehen nicht nur die Verbesserung des entstandenen materiellen Schadens, sondern auch eine Genugtuung für zugefügtes Leid, das keinen materiellen Charakter hat, aber durch den Geschädigten auch sehr schmerzhaft empfunden werden kann, vor.

Der Geschädigte macht seine Schadenansprüche wegen eines Verkehrsunfalls nicht beim Unfallverursacher geltend, sondern direkt bei der Versicherungsagentur, bei der der Unfallverursacher eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Wichtige Informationen und Hinweise:

Schäden, die einer Entschädigung unterliegen:

  1. Sachschaden
  2. Personenschaden (Vermögensschaden)
  3. Personenschaden (Nichtvermögensschaden, Leid)

Ansprüche, die der direkt geschädigten Person zustehen, wenn der Unfallgeschädigte nicht verstorben ist:

1. Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten und verlorene Nutzen, z.B. Kosten für eine Autoreparatur, Rückerstattung von Verdienstausfällen

  • Im Fall einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Geschädigten:

2. Rückerstattung der Behandlungs- und Rehabilitationskosten, auch anderen Kosten und Ausgaben z.B. Kosten einer speziellen Ernährung oder Pflegekosten

  • Bei Invalidität des Unfallopfers, stehen ihm zusätzlich folgende Leistungen zu:

3. Ausbildungskosten zur Ausübung eines neuen Berufs

4. Genugtuung für den erlittenen Schaden

  • Für den Fall einer teilweisen oder kompletten Verlust der Erwerbsfähigkeit:

5. Ausgleichsrente für die Angleichung des Unterschiedbetrags zwischen dem Einkommen, das der Unfallgeschädigte vor dem Unfall erzielte und dem Einkommen, das er nach dem Unfall erhält

  • Wenn sich der Lebensbedarf des Unfallgeschädigten erhöht:

6. Rente für die Unterhaltskosten des Unfallgeschädigten, z.B. für den Einkauf eines behindertengerechten Verkehrsmittels

  • Wenn die Zukunftsperspektiven sich verschlechtern:

7. Eine Rente als Schadenersatz für verlorene Chance bei der beruflichen Weiterentwicklung

Eine Rentenleistung (Pkt. 4, 5,6) kann mit einer einmaligen Entschädigungszahlung beglichen werden, vor allem dann wenn der Unfallgeschädigte ein Invalide geworden ist. In diesem Fall verliert der Unfallgeschädigte das Recht auf weitere Rentenzahlungen.

Ansprüche für direkt und indirekt geschädigte Personen, sollte die Unfallgeschädigte Person verstorben sein:

  1. Rückerstattung von Behandlungs- und Bestattungskosten
  2. Entschädigung bei wesentlich verschlechterter Lebenssituation der nächsten Verwandten aufgrund des Todes der Unfallgeschädigten.
  3. Unterhaltsrente für Personen, gegenüber denen der Verstorbene verpflichtet war, z.B. Alimentenzahlungen
  4. Entschädigung für den erlittenen Schaden