Der Lebensunterhalt, also die sog. Unterhaltspflicht, lastet nach dem allgemeinen Verständnis nicht nur auf den Eltern ihren Kindern gegenüber. Es gibt auch andere Fälle, bei denen unter bestimmten Bedingungen eine Unterhaltspflicht, oder eine Alimentenzahlung besteht.

Emotionale und finanzielle Bindungen sind Bestandteile einer ehelichen Beziehung. Sollte sich diese Bindungen auflösen, haben wir es mit einer grundlegenden Ehescheidung zu tun. Es stellt sich die Frage, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden sollte. Ist es möglich, ungleiche Anteile im Gesamtguthaben festzustellen?

Die Eltern verwalten das Vermögen ihrer Kinder. Können jedoch die Eltern nach Belieben über alle Vermögensangelegenheiten ihrer Kinder frei entscheiden? In welchen Situationen ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts notwendig?

Unser Fachwissen über die uns zustehenden Rechte und die möglichen Methoden der Anwendung, gibt uns die Möglichkeit die Vermögensinteressen unserer Mandanten zu sichern. Dies ist in allen Bereichen (in der Ehe als auch bei Familienbeziehungen) von größter Wichtigkeit.

Unsere Rechtsanwälte beraten sie bei:

1. Eheverträgen:

  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung entsteht zwischen den Ehepartnern eine Gütergemeinschaft, die das Gesamtgut umfasst. Das Gesamtgut bilden bestimmte Vermögensgegenstände, die während der Ehe erworben wurden. Dies betrifft jedoch nicht alle Vermögensgüter. Zum Beispiel ein Privatvermögen eines Ehepartners bilden Vermögensgegenstände, die aus einem Erbe oder einer Schenkung herrühren.
  • Ehepartner haben die Möglichkeit in Form einer notariellen Urkunde einen Ehevertrag zu schließen. Aufgrund dieses Ehevertrags erweitern oder begrenzen die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand, beantragen eine Gütertrennung oder eine Gütertrennung mit Ausgleich des Besitzstandes. Der Ehevertrag kann vor der Eheschließung abgeschlossen werden, er kann geändert oder auch aufgelöst werden.
  • Ein Ehevertrag, der eine Gütertrennung mit Ausgleich des Besitzstandes beinhaltet, hat wesentliche Vorteile, sollte einer der beiden Ehepartner ein Gewerbe ausüben, oder sich in einer schlechteren Finanzlage befinden.

2. Alimente:

  • Eine Unterhaltspflicht belastet Verwandten ersten Grades, auch Geschwister. Das hat zur Folge, dass sowohl die Kinder Alimente von ihren Eltern geltend machen können, als auch die Eltern von ihren Kindern, Enkelkind von Grosseltern, Grosseltern von Enkelkinder, der Bruder von der Schwester.
  • Eine Unterhaltspflicht besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch im Verhältnis zum Stiefsohn, Stiefvater, Stiefmutter.
  • Eine Unterhaltspflicht entsteht nach Beendigung einer Ehe infolge der Ehescheidung.
  • Der Mutter eines unehelichen Kinds entsteht ein Kostenerstattungsanspruch (wegen Schwangerschaft und Geburt) gegenüber dem Vater des Kindes.
  • Nach dem Urteil über die Festsetzung der Alimentenhöhe ist es zulässig, eine Klage auf Erhöhung oder Senkung der Alimentenzahlung einzureichen.

3. Die Aufteilung des Gesamtgutes nach Beendigung der Gütergemeinschaft:

  • Nach der Ehescheidung endet die gesetzliche Gütergemeinschaft
  • Es ist zulässig, aus dem Gesamtgut eine ungleiche Aufteilung der Anteile festzulegen.
  • Die Aufteilung des Gesamtgutes verlangt keinen Rechtsweg, sie kann aufgrund des Vertragsabschlusses stattfinden. Wenn Immobilien ein Teil des Vermögens bilden, ist es notwendig, eine notarielle Urkunde zu erstellen.
  • Bei einer gerichtlichen Aufteilung des Gesamtgutes beträgt die Gerichtsgebühr 300 PLN. Sollte die Aufteilung einvernehmlich verlaufen, beträgt die Gerichtsgebühr 300 PLN. Sollte ein Streitfall eingetreten sein, beträgt die Gerichtsgebühr 1000 PLN.

4. Tätigkeiten, die den üblichen Rahmen der Vermögensverwaltung des Kindes überschreiten:

  • Hier ist eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht zwingend notwendig.